Vertrag von Ripen
Der Vertrag von Ripen – auch Ripener Privileg – bezeichnet eine 1460 in der dänischen Stadt Ripen (dänisch: Ribe) getroffene Festschreibung der Landesherrschaft über das Herzogtum Schleswig sowie die Grafschaften Holstein und Stormarn. Er wurde wenige Wochen später durch die im Kieler Schloss unterzeichnete Tapfere Vereinbarung ergänzt.
Hintergrund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Grafschaften Holstein und Stormarn gehörten zum deutschen Reichsgebiet, während das Herzogtum Schleswig ein Teil des dänischen Königreichs war. Im Dezember 1459 war der Schauenburger Herzog Adolf VIII. verstorben. Er war bereits 1421 durch Erbschaft zum Grafen von Holstein und Stormarn geworden und hatte außerdem 1440 Schleswig als dänisches Lehen erhalten. In seiner Regierungszeit waren in allen drei Landen grenzübergreifende Besitzungen der adligen Ritterschaft entstanden.
Adolf VIII. hatte bewirkt, dass sein Neffe 1448 zum dänischen König Christian I. gewählt worden war. Nachdem Adolf ohne unmittelbare Erben verstorben war, wurde nach dänischem Erbrecht sein Neffe Christian, der ohnehin dänischer König war, zum Nachfolger als Schleswiger Herzog. In den Grafschaften Holstein und Stormarn galt dagegen salisches Recht, nach welchem dort der Schauenburger Otto II. zum Zuge gekommen wäre.
Ripener Privileg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Interesse des Adels war einerseits, seine Besitztümer unter einem gemeinsamen Landesherren zu erhalten, und andererseits, dass nicht erneut kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den deutschen und den dänischen Potentaten ihrer Ländereien aufflammten. Diese waren 1435 mit dem Frieden von Vordingborg beendet worden.
Am 3. März 1460 wählte daher der holsteinische Adel in Ripen den dänischen König Christian I. auf dessen eigene Initiative hin zum Grafen von Holstein und Stormarn. Der Schauenburger Erbe Otto II. hatte zwar seine Ansprüche auf die Grafschaften angemeldet. Er konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Ob ihm die vereinbarte Abfindung jemals ausgezahlt wurde, ist nicht geklärt.
Grundlage einer solchen Wahl war damals ein vorher ausgehandelter Vertrag, in welchem für den Fall der Wahl die gegenseitigen Rechte festgeschrieben wurden. Christian musste als Gegenleistung für die so erworbene Landesherrschaft bestimmte Privilegien des Adels garantieren. Der am 5. März unterzeichnete Vertrag heißt daher auch Ripener Privileg. Zu den Privilegien gehörte, dass der Adel dem Landesherren außerhalb der Landesgrenzen keine Heerfolge leisten musste, dass er sein unabhängiges Gerichtswesen behielt und dass Ämter nur mit Einheimischen besetzt werden durften.
Der bekannteste Bestandteil des Vertrages ist jedoch die Vereinbarung, dass die Landesteile „bliven ewich tosamende ungedelt“.[1] Die mit 18 Siegeln beglaubigte Ripener Urkunde befindet sich heute im Schleswig-Holsteinischen Landesarchiv
Tapfere Verbesserung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bereits einen Monat nach der Ripener Wahl, am 4. April 1460, wurden im einem zweiten Vertrag, der Tapferen Verbesserung, im Kieler Schloss weitere Einzelheiten festgeschrieben.
Der erste Vertrag vom 5. März stellt eine sogenannte "Handfeste" dar, mit der ein Herrscher bestimmte Dinge für seine Regierungszeit zusichert. Er wäre mit dem Tod Christians I. (1481) automatisch ausgelaufen. Der Zusatzvertrag enthält implizit eine gewisse Fortgeltungsklausel. Er legt fest, dass sich jeder neue dänische König von den Schleswigern und Holsteinern sein Herrschaftsrecht erneut bestätigen lassen musste. Es wurde allerdings auch festgelegt, dass Schleswig und Holstein zu Dänemark gehören sollten.
Interpretation und Nachwirkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Mit dem Vertrag von Ripen und der Tapferen Verbesserung begann die gut 400 Jahre dauernde Geschichte Schleswig-Holsteins als Teil des dänischen Gesamtstaates. Sie endete erst 1867 mit der Annexion der Herzogtümer durch Preußen.
Die Festlegung, dass die beiden Herzogtümer (schon 1478 war Holstein zum Herzogtum geworden und die Grafschaft Stormarn darin aufgegangen) „auf ewig ungeteilt“ bleiben sollten, wurde später zum politischen Schlagwort stilisiert. Nationalistische deutsche Kreise lösten es im 19. Jahrhundert vom übrigen Vertragsinhalt und verstanden es dahin gehend, dass Schleswig und Holstein ein eigener, von Dänemark unabhängiger deutscher Teilstaat sein sollten.[2]
Dies führte zur Schleswig-Holsteinischen Erhebung (1848-51) und dem Deutsch-Dänischen Krieg (1864), der letztendlich 1867 zur Eingliederung Schleswig-Holsteins in den preußischen Staat führte.
Neuere Historiker interpretieren die Ungeteilt-Formel dagegen lediglich als eine Verpflichtung zu innerem Frieden zwischen den Herzogtümern, um die grenzübergreifenden adligen Besitzungen nicht zu gefährden.[3]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ https://geschichte-s-h.de/sh-von-a-bis-z/p/privileg-von-ripen/
- ↑ https://www.ndr.de/geschichte/Wie-lang-ist-ewig-Das-Privileg-von-Ripen,mythen118.html
- ↑ Carsten Jahnke in: dat de bliven ewich tosamede ungedelt Neue Überlegungen zu einem alten Schlagwort, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig- Holsteinische Geschichte, Bd. 128, 2003, S. 45