Bearbeiten von „Vertrag von Ripen“
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Bereits einen Monat nach der Ripener Wahl, am [[4. April]] 1460, wurden im einem zweiten Vertrag, der ''Tapferen Verbesserung'', im Kieler Schloss weitere Einzelheiten festgeschrieben. | Bereits einen Monat nach der Ripener Wahl, am [[4. April]] 1460, wurden im einem zweiten Vertrag, der ''Tapferen Verbesserung'', im Kieler Schloss weitere Einzelheiten festgeschrieben. | ||
Der erste Vertrag vom 5. März stellt eine sogenannte "Handfeste" dar, mit der ein Herrscher bestimmte Dinge für seine Regierungszeit zusichert. Er wäre mit dem Tod Christians I. | Der erste Vertrag vom 5. März stellt eine sogenannte "Handfeste" dar, mit der ein Herrscher bestimmte Dinge für seine Regierungszeit zusichert. Er wäre mit dem Tod Christians I. automatisch ausgelaufen. Der Zusatzvertrag enthält implizit eine gewisse Fortgeltungsklausel. Er legt fest, dass sich jeder neue dänische König von den Schleswigern und Holsteinern sein Herrschaftsrecht erneut bestätigen lassen musste. Es wurde allerdings auch festgelegt, dass Schleswig und Holstein zu Dänemark gehören sollten. | ||
== Interpretation und Nachwirkungen == | == Interpretation und Nachwirkungen == | ||
Mit dem ''Vertrag von Ripen'' und der ''Tapferen Verbesserung'' begann die gut 400 Jahre dauernde Geschichte Schleswig-Holsteins als Teil des dänischen Gesamtstaates. Sie endete erst 1867 mit der Annexion der Herzogtümer durch Preußen. | Mit dem ''Vertrag von Ripen'' und der ''Tapferen Verbesserung'' begann die gut 400 Jahre dauernde Geschichte Schleswig-Holsteins als Teil des dänischen Gesamtstaates. Sie endete erst 1867 mit der Annexion der Herzogtümer durch Preußen. | ||
Die Festlegung, dass die beiden Herzogtümer (schon 1478 war Holstein zum Herzogtum geworden und die Grafschaft Stormarn darin aufgegangen) „auf ewig ungeteilt“ bleiben sollten, wurde später zum politischen Schlagwort stilisiert. Nationalistische deutsche | Die Festlegung, dass die beiden Herzogtümer (schon 1478 war Holstein zum Herzogtum geworden und die Grafschaft Stormarn darin aufgegangen) „auf ewig ungeteilt“ bleiben sollten, wurde später zum politischen Schlagwort stilisiert. Nationalistische deutsche Kreisen lösten es im 19. Jahrhundert vom übrigen Vertragsinhalt und verstanden es dahin gehend, dass Schleswig und Holstein ein eigener, von Dänemark unabhängiger deutscher Teilstaat sein sollten.<ref>https://www.ndr.de/geschichte/Wie-lang-ist-ewig-Das-Privileg-von-Ripen,mythen118.html</ref> | ||
Dies führte zur [[Schleswig-Holsteinische Erhebung|Schleswig-Holsteinischen Erhebung]] (1848-51) und dem [[Deutsch-Dänischer Krieg|Deutsch-Dänischen Krieg]] (1864), der letztendlich 1867 zur Eingliederung Schleswig-Holsteins in den preußischen Staat führte. | Dies führte zur [[Schleswig-Holsteinische Erhebung|Schleswig-Holsteinischen Erhebung]] (1848-51) und dem [[Deutsch-Dänischer Krieg|Deutsch-Dänischen Krieg]] (1864), der letztendlich 1867 zur Eingliederung Schleswig-Holsteins in den preußischen Staat führte. | ||
Neuere Historiker interpretieren die Ungeteilt-Formel dagegen lediglich als eine Verpflichtung zu innerem Frieden zwischen den Herzogtümern, um die grenzübergreifenden adligen Besitzungen nicht zu gefährden. | Neuere Historiker interpretieren die Ungeteilt-Formel dagegen lediglich als eine Verpflichtung zu innerem Frieden zwischen den Herzogtümern, um die grenzübergreifenden adligen Besitzungen nicht zu gefährden. | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||
<references /> | <references /> |