Denkmalschutz
Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen.[1]
Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Denkmalschutz unterliegt der Länderhoheit und daher hat auch jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Für Schleswig-Holstein gilt das Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 30. Dezember 2014.[2]
Denkmalschutzbehörden sind:
- das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE) als oberste Denkmalschutzbehörde
- das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
- die Landräte für die Kreise und die Oberbürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Eintragung als Denkmal[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Ist ein Gebäude als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung erkannt worden, bedarf jede Instandsetzung und bauliche Veränderung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Kulturdenkmale sind nachrichtlich in die Denkmalliste[3] eingetragen.
In Kiel gibt es über 800 geschützte Gebäude, Gartenanlagen und Objekte im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Einen unverbindlichen Überblick - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - verschafft das Online-Denkmalkataster.
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Online-Denkmalkataster auf kiel.de
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Denkmalschutz und Denkmalpflege auf kiel.de, abgerufen 10. Juli 2023
- ↑ Denkmalschutzgesetz auf juris.de
- ↑ Liste der Kulturdenkmale in Kiel (nach Stadtteilen gegliedert) in der deutschsprachigen Wikipedia