Denkmalschutz
Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen.[1]
Rechtsgrundlage
Der Denkmalschutz unterliegt der Länderhoheit und daher hat auch jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Für Schleswig-Holstein gilt das Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 30. Dezember 2014.[2]
Denkmalschutzbehörden sind:
- das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE) als oberste Denkmalschutzbehörde
- das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
- die Landräte für die Kreise und die Oberbürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Eintragung als Denkmal
Ist ein Gebäude als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung erkannt worden, bedarf jede Instandsetzung und bauliche Veränderung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Kulturdenkmale sind nachrichtlich in die Denkmalliste[3] eingetragen.
In Kiel gibt es über 800 geschützte Gebäude, Gartenanlagen und Objekte im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Einen unverbindlichen Überblick - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - verschafft das Online-Denkmalkataster.
Weblinks
- Online-Denkmalkataster auf kiel.de
Einzelnachweise
- ↑ Denkmalschutz und Denkmalpflege auf kiel.de, abgerufen 10. Juli 2023
- ↑ Denkmalschutzgesetz auf juris.de
- ↑
Liste der Kulturdenkmale in Kiel (nach Stadtteilen gegliedert) in der deutschsprachigen Wikipedia