Unechte Einbahnstraße

Aus Kiel-Wiki
Version vom 3. Januar 2017, 23:30 Uhr von M. Hammer-Kruse (Diskussion | Beiträge) (Neu erstellt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

In den Wohnquartieren Kiels sind viele Straßen so ausgeprägt, dass die beidseitig beparkt werden dürfen, aber wegen der dadurch gegebenen Enge nur in einer Richtung befahren werden können.

Zeichen 220: Einbahnstraße
Zeichen 220: Einbahnstraße

Das wird in Kiel seit den 1990er-Jahren fast ausschließlich durch eine sogenannte unechte Einbahnstraßenregelung bewerkstelligt. Dabei wird die Fahrtrichtung nicht durch die Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) und 267 (Verbot der Einfahrt) an den beiden Enden der Straße vorgegeben, sondern lediglich durch das Zeichen 267. Dieses kann so aufgestellt sein, dass es die Einfahrt in der gesperrten Richtung verbietet, es kann aber auch die Ausfahrt aus der Straße an ihrem entgegengesetzen Ende durch dieses Zeichen untersagt werden. Auch die Kombination dieser beiden Varianten ist möglich.

Zeichen 267: Verbot der Einfahrt
Zeichen 267: Verbot der Einfahrt

Auf diese Weise entstehen "unechte" Einbahnstraßen. Denn durch das Fehlen des Zeichens 220 ist die Fahrtrichtung im Verlauf der Straße nicht festgelegt. Es ist daher erlaubt, nicht nur zum Einparken zurückzusetzen oder auch zu wenden. Weil aber die Einfahrt und/oder die Ausfahrt in der Gegenrichtung untersagt ist, gibt es keinen gegenläufigen Durchgangsverkehr. Dadurch kommt ein Verkehrsfluss zustande, der in der Praxis fast ausschließlich nur in eine Richtung geht.

Für Radfahrer ist meist das Sperrschild 267 durch ein Zusatzschild außer Kraft gesetzt. Dadurch können Radfahrer solche Straßen in voller Länge in beiden Richtungen nutzen. Das ermöglicht schnelle und umwegfreie Verbindungen für den Fahrradverkehr.